Deutscher Titel soll in der Türkei anerkannt werden:
Sie haben in Deutschland gerichtlich obsiegt und wollen mit diesem Titel in der Türkei vollstrecken. Urteile deutscher Gerichte können im Rahmen internationaler Verträge in der Türkei vollstreckt werden. Das rechtskräftige Urteil bedarf einer Anerkennung durch das türkische Gericht. Mit diesem türkischen Anerkennungsurteil können wir dann direkt vollstrecken.
Sonderfall Scheidung: Sie haben sich in der in Deutschland scheiden lassen und wollen diese Entscheidung in der Türkei anerkennen lassen. Dieses Urteil kann jetzt direkt beim Türkischen Standesamt registriert werden.
Es können Urteile, Versäumnisurteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse aus gerichtlichen Verfahren und Schiedssprüche vor einem türkischen Gericht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. Wichtig: Ein im deutschen Mahnverfahren erwirkter Vollstreckungsbescheid kann in der Türkei nicht anerkannt werden. In diesem Fall müsste neu geklagt werden, der Vollstreckungsbescheid dient dabei als Beweismittel.
Zustellung von Schriftstücken
Im Anerkennungsverfahren ist die türkische Klageschrift, die Ladung zur mündlichen Verhandlung und das Urteil dem Gegner zuzustellen. Wenn der Gegner in Deutschland wohnt und die Durchführung des Verfahrens blockiert, ist bei der Zustellung im Wege der internationalen Rechtshilfe anwaltlicher Rat sinnvoll. Die Zustellung stellt sehr oft eine große Hürde dar.
Das Anerkennungsverfahren in der Türkei (tenfiz davasi) wird am Wohnort des Beklagten geführt, für den Fall, dass er nicht in der Türkei wohnhaft ist, ist Klage in Istanbul, Ankara oder Izmir möglich.
Der türkische Richter prüft nicht die Richtigkeit des Urteils selbst, sondern nur die Zuständigkeit des deutschen Gerichts auch nach türkischem Recht, die Einhaltung wesentlichen Prinzipien des türkischen Rechts (ordre public) und, ob im türkischen Verfahren ordnungsgemäß geladen und zugestellt (tebligat) wurde. Regelmäßig sind deutsche Urteile gemäß § 183 ZPO zuzustellen. Eine Zustellung nach § 184 ZPO wird nicht als ausreichend angesehen.
Zwangsvollstreckung
Nachdem das deutsche Urteil vom türkischen Gericht für vollstreckbar erklärt wurde kann in das Vermögen des Schuldners in der Türkei vollstreckt, z.B. Immobilien durch Zwangsversteigerung veräußert werden (Zwangsvollstreckung). Es gibt auch die Möglichkeit bereits vorher einen Arrest in das Vermögen zu beantragen, damit es nicht während des Gerichtsverfahrens veräußert werden kann.
Zwangsvollstreckung in der Türkei ohne Titel
Alternativ ist eine direkte, gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche in der Türkei möglich. Dann wird kein deutscher Titel benötigt. Dies kommt vor, wenn ein Verfahren in Deutschland aussichtslos ist, weil etwa der Schuldner in der Türkei wohnt und die Zustellung der Klageschrift in der Türkei einfacher ist. In der Türkei gibt es ein zentrales Melderegister (Adres Kayıt Sistemi, AKS).
Türkischer Titel soll in der BRD anerkannt werden:
Umgekehrt könne Urteile türkischer Gerichte in Deutschland anerkannt werden, um in Deutschland gegen den Schuldner vollstrecken zu können. Die deutsche Parallelregelung befindet sich in §§ 328 und 722, 723 ZPO. Der deutsche Richter prüft die Einhaltung des deutschen ordre public und bei Einwand, ob im türkischen Verfahren ordnungsgemäß zugestellt (tebligat) wurde. In der Praxis ergeben sich viele Stolpersteine, da die deutschen Richter türkisches Recht nicht kennen. Kenntnisse unter anderem im türkischen Zustellungsgesetz sind notwendig um richtig und umfassend vortragen zu können. Uns liegen diesbezüglich Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht vor.
Ergebnis:
Urteile aus Deutschland müssen in der Türkei anerkannt werden und umgekehrt, damit sie Rechtswirkungen entfalten können. Dieser Vorgang erfordert Kenntnisse des internationalen Rechtsverkehrs. Die Rechtsdurchsetzung im Ausland (Klage und Zwangsvollstreckung) erfordert weitere Kosten, deren Einsatz gegen die Erfolgschancen abzuwägen sind.