Nachlass in Deutschland und in der Türkei
Nachfolgend sollen einige Besonderheiten aufgezeigt werden, wenn auch Vermögen im Ausland vorhanden ist und/oder ausländische Staatsangehörige involviert sind. Dann kommt es zu einer Nachlassspaltung. Das bedeutet, dass der Nachlass teilweise nach deutschem Recht, teilweise nach ausländischem Recht zu verteilen ist. Dabei ist die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes ausschlaggebend, Art. 25 EGBGB.
Für die deutsch-türkischen Erbrechtsfälle ist der Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 25.05.1929 anzuwenden. Art.20 verweist auf das als Anlage zu dem Konsularvertrag abgeschlossene Nachlassabkommen (NA), das in §§ 12 Absatz 3, 14, 16 und 18 erbrechtlich relevante Kollisionsnormen beinhaltet. Für die Fälle mit Türkeibezug gilt:
Beweglicher Nachlass
Beweglicher Nachlass wird gemäß § 14 Abs.1 NA nach dem Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes vererbt. Ziffer 14 Abs.1 des Nachlassabkommens (NA) bestimmt:
„Die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des beweglichen Nachlasses bestimmen sich nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zurzeit seines Todes angehörte.“
Ein türkischer Staatsangehöriger wird somit nach türkischem Recht beerbt, auch wenn der bewegliche Nachlass sich in Deutschland befindet.
Beispiel zum Erbrecht Ehegatte: Im Türkischen Erbrecht steht dem Ehegatten „nur“ 25 % zu, also unter Umständen weniger als im deutschen Recht. Bei der Verteilung z. Bsp. eines KFZ in Deutschland ist es durchaus relevant, welches Recht Anwendung findet. Umgekehrt findet für einen deutschen Staatsangehörigen das deutsche Erbrecht Anwendung, auch wenn die Sachen in der Türkei sind. Stirbt somit ein türkischer Staatsbürger in Deutschland und hinterlässt er in der Türkei beweglichen Nachlass (z.B. Sparbücher) hat der Aufenthaltsort des Verstorbenen keine Bedeutung; es findet das türkische Recht Anwendung, § 18 NA.
Anderes Beispiel: Wenn ein Deutscher Geld in der Türkei hinterlässt, dann stehen der Ehefrau nach deutschem Recht und gesetzlichem Güterstand 50 % zu, den Kindern der Rest. Im Gegensatz: Wenn ein Türke Geld in der Türkei hinterlässt, dann stehen der Ehefrau „nur“ 25 % und den Kindern 75 % zu.
Unbeweglicher Nachlass
Für den unbeweglichen Nachlass gilt das Recht des Belegenheitsortes (§14 Abs.2 NA). Hinterlässt ein Deutscher Immobilien in der Türkei, ist das türkische Recht heranzuziehen. Der in Deutschland belegene Grundbesitz eines türkischen Staatsangehörigen wird nach deutschem Recht vererbt. Ziffer 14 Abs.2 NA regelt für unbewegliches Vermögen:
„Die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des unbeweglichen Nachlasses bestimmen sich nach den Gesetzen des Landes, in dem dieser Nachlass liegt, und zwar in der gleichen Weise, wie wenn der Erblasser zurzeit seines Todes Angehöriger dieses Landes gewesen wäre.“
Das bedeutet, wenn ein Deutscher eine Immobilie, z.B. eine Ferienwohnung in der Türkei hinterlässt, dann wird nach türkischem Recht geerbt. Das bedeutet, dem Ehegatten stehen 25 %, der Rest den Kindern zu. Umgekehrt erben türkische Staatsangehörige in Deutschland ein Haus nach deutschem Recht.
Doppelte Staatsangehörigkeit
In Fällen doppelter Staatsangehörigkeit kommt Art.5 S.1 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) ins Spiel. Dieser lautet:
„Wird auf das Rechts des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.“
Hiernach werden z. B. deutsche und gleichzeitig türkische Staatsangehörige als Deutsche angesehen, mit der Folge, dass auf den beweglichen Nachlass deutsches (§ 14 Abs.1 NA) und im Hinblick auf den unbeweglichen Nachlass das Recht des Belegenheitsortes (§ 14 Abs.2 NA) anzuwenden ist.
In der Türkei ist es sinngemäß anders rum. Gemäß Art. 4 türk. IPRG wird in den Fällen, in denen der Verstorbene zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, das türkische Erbrecht angewandt. Beim unbeweglichen Nachlass dagegen bleibt es dabei, dass das Belegenheitsortsprinzip gilt.
Ergebnis:
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