Konsularvertrag zwischen der BRD und der Türkei

veröffentlicht im Reichsgesetzblatt 1930, Teil II, Nr. 18, Seite 748 ff.,
ausgegeben zu Berlin am 10. Mai 1930

Konsularvertrag
zwischen dem Deutschen Reiche und der Türkischen Republik

Das Deutsche Reich und die Türkische Republik, von dem Wunsche geleitet, die Konsularverhältnisse zwischen den beiden Ländern auf der Grundlage des allgemeinen Völkerrechts und der Gegenseitigkeit zu regeln, sind übereingekommen, einen Konsularvertrag abzuschließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Deutsche Reichspräsident:
Herrn Rudolf Nadolny,
außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter
des Deutschen Reichs in der Türkei, und
Herrn Wilhelm Padel,
Geheimen Legalisationsrat und deutschen Generalkonsul I. Klasse in Izmir

Der Präsident der Türkischen Republik:
Herrn Ali Chevki Bey,
ehemaligen Unterstaatssekretär im Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, Abgeordneten von Tokat.

Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen geeinigt:
Erster Abschnitt

Zulassung der Konsuln

Artikel 1

Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, sind unter »Konsuln« alle Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln zu verstehen, die einer Konsularbehörde vorstehen. Unter »Konsuln und Konsularbeamten« sind außer den Leitern der Konsularbehörden alle Berufsbeamten bei einer Konsularbehörde zu verstehen.
Artikel 2

Jeder der beiden vertragschließenden Staaten verpflichtet sich, in den Häfen, Städten und Plätzen seines Gebietes die Konsuln des anderen Staates zuzulassen, die von diesem nach Maßgabe seiner Vorschriften ernannt worden sind. Jedoch behält sich jeder Staat das Recht vor, einzelne Orte oder Gebietsteile seines Landes auszunehmen, vorausgesetzt, dass solche Ausnahmen jeder dritten Macht gegenüber gleichmäßig Anwendung finden.

Die Konsuln und Konsularbeamten müssen, sofern sie Berufsbeamte sind, Staatsangehörige des Entsendestaates sein.

Die Wahlkonsuln müssen unter den Staatsangehörigen eines der beiden vertragschließenden Staaten ausgewählt werden. Vor ihrer Ernennung ist das Einverständnis der Regierung des Empfangsstaates auf diplomatischem Wege einzuholen.
Artikel 3

Die Konsuln können ihre Amtsbefugnisse in dem Lande ihres Amtssitzes ausüben, sobald sie in den dort geltenden Formen zugelassen worden sind. Bei Vorlegen ihrer Bestallung erhalten sie das Exequatur oder die sonstige Zulassung sobald als möglich kostenfrei.

Bei Vorlegen des Exequaturs werden die zuständigen Behörden des Ortes ihres Amts-
sitzes unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihnen die Ausführung ihrer Amtspflichten zu ermöglichen.

Die Ausdehnung jedes Amtsbezirks ist durch den Entsendestaat zu bezeichnen und dem anderen Staat mitzuteilen. Das gleiche gilt für jede spätere Veränderung, die die vorher festgelegten Amtsbezirke erfahren sollen.

Die Ausdehnung eines Amtsbezirks darf in keinem Falle die Ortschaften oder Gebietsteile umfassen, wo die Einrichtung von Konsulaten nicht gestattet ist. Trachtet in einem besonderen Falle der Empfangsstaat das Exequatur oder die Zulassung nicht für angängig oder die Zurücknahme für erforderlich, so hat er die Gründe dafür, deren Würdigung ihm allein zusteht, dem Entsendestaat mitzuteilen. Diese Mitteilung hat vor der Zurücknahme des Exequaturs oder der Zulassung zu erfolgen.
Artikel 4

Im Falle des Todes, der Verhinderung oder der Abwesenheit des Konsuls sind die Konsulatsbeamten (Konsuln, Vizekonsuln, Kanzler und Sekretäre) in der Reihenfolge ihres Ranges befugt, zeitweilig die Konsulargeschäfte wahrzunehmen, vorausgesetzt, dass ihre amtliche Eigenschaft vorher zur Kenntnis der zuständigen Ortsbehörden gebracht worden ist.

Im Falle der Verhinderung, der Abwesenheit oder des Todes des Leiters eines Wahlkonsulats kann der Vertreter nur mit dem Einverständnis der Regierung des Empfangsstaates ernannt werden, falls er nicht Berufsbeamter ist.

Die Vertreter der Konsuln genießen während ihrer zeitweiligen Amtsführung die den Konsuln zustehenden Vorrechte und Befreiungen.

Indessen genießen die Vertreter der Berufskonsuln, die nicht selbst Berufsbeamte sind, während der Dauer ihrer Amtsführung zwar die gleichen Ehren und Rücksichten wie die Berufskonsuln, aber nur die Vorrechte und Befreiungen der Wahlkonsuln.
Zweiter Abschnitt
Konsularische Vorrechte und Befreiungen

Artikel 5

Die Konsuln können an dem Gebäude, worin sich ihre Amts- und Kanzleiräume befinden, das Wappen des Staates, der sie ernannt hat, mit einer ihr Amt bezeichnenden Inschrift anbringen. Auch dürfen sie die Flagge dieses Staates auf dem erwähnten Gebäude an öffentlichen Feiertagen sowie bei sonstigen herkömmlichen Gelegenheiten aufziehen, wobei es sich von selbst versteht, daß diese äußeren Abzeichen niemals so ausgelegt werden können, als ob sie ein Asylrecht begründen.

Die Konsuln haben Anspruch auf die ihrer amtlichen Stellung gebührenden Ehren gemäß den örtlichen Gebräuchen, besonders bei allen Gelegenheiten, wo sie ihre Regierung vertreten.
Artikel 6

Die Konsulararchive sind jederzeit unverletzlich, und die Landesbehörden dürfen unter keinem Vorwand die zum Archiv gehörenden Papiere einsehen oder mit Beschlag belegen. Die Dienstpapiere müssen von den Privatpapieren der Konsularbeamten völlig abgesondert werden.

Die Landesbehörden dürfen in die Archive oder Kanzleiräume nicht eindringen, ohne vorher den Konsul oder seinen Vertreter benachrichtigt zu haben, es sei denn, dass es sich um die Vollstreckung einer gerichtlich erkannten Strafe oder um die Verfolgung wegen einer mit dem Tode, mit Zuchthaus oder mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahre bedrohten Straftat handelt.

Die Kanzlei- und Amtsräume dürfen niemals als Asyl dienen.

Artikel 7

Die Konsuln und die Berufskonsularbeamten (Konsuln, Vizekonsuln, Kanzler und Sekretäre) sind von jeder militärischen Anforderung, Leistung und Einquartierung sowie von allen Verpflichtungen zu persönlichen Dienstleistungen befreit.

Diese Befreiungen erstrecken sich jedoch nicht auf Konsuln und Konsularbeamte, die nicht Angehörige des Entsendestaates sind oder die im Empfangsstaat ein Handelsgeschäft oder ein Gewerbe betreiben; diese sind den gleichen militärischen Anforderungen und Leistungen unterworfen wie die Landesangehörigen.

Die Befreiungen erstrecken sich auf die den Konsuln und den Berufskonsularbeamten gehörigen Grundstücke nur dann, wenn sie diesen Personen als Wohnung dienen oder zum Zwecke des Konsulardienstes benutzt werden. Auf Grundstücke der Wahlkonsuln erstrecken sich die Befreiungen nicht.

Die Konsuln mit Ausnahme der Wahlkonsuln und die Berufskonsularbeamten sind von den direkten persönlichen Steuern befreit, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und in dem Empfangsstaat weder ein Handelsgeschäft noch ein Gewerbe betreiben.

Die in Absatz 4 bezeichneten Befreiungen erstrecken sich nicht auf die direkten persönlichen Steuern, soweit sie im Hinblick auf die einzelnen Gegenstände der Besteuerung und auf Grund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu dem Gebiet des Empfangsstaates ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Aufenthalt des Steuerpflichtigen erhoben werden.

Dienstliche Bezüge, die die im ersten Absatz bezeichneten Personen sowie die Konsulatsangestellten, die Angehörige des Entsendestaates sind, für ihre Tätigkeit als Konsul, Konsularbeamter oder Konsulatsangestellter erhalten, sind im Empfangsstaat stets von Steuern befreit.
Artikel 8

Im Falle des Abbruchs der diplomatischen Beziehungen zwischen den vertragschließenden Staaten können die Konsuln und die konsularischen Beamten, ihre Familienmitglieder, die ihren Haushalt teilen, sowie die in ihrem Dienst stehenden Personen, soweit sie Angehörige des Staates sind, der die konsularischen Beamten ernannt hat, und auf deren Veranlassung in das Land gekommen sind, das Land in einer angemessenen Frist, die nicht weniger als sechs Tage betragen darf, ungehindert verlassen.

Artikel 9

Jeder der vertragschließenden Staaten verpflichtet sich, die zollfreie Einfuhr aller Möbel und Gegenstände der ersten Einrichtung, die zum amtlichen Gebrauch der konsularischen Amtsräume bestimmt sind, ebenso wie aller Wappen, Fahnen, Register, Papiere mit Kopfdruck, Verzeichnisse, Pässe, Stempelmarken, amtlicher Urkunden und aller anderen Büroausstattungen, die den Konsuln für ihren Dienst von dem Staat, der sie ernannt hat, übersandt werden, zu genehmigen.

Die Konsuln und die im Artikel 7 aufgeführten konsularischen Beamten haben das Recht, bei ihrem erstmaligen Eintreffen auf ihrem Posten oder in den darauffolgenden sechs Monaten das Mobiliar, die Kleidungsstücke, die gebrauchten Sachen und Haushaltsgegenstände, die ihnen und ihrer Familie gehören, ebenso wie die Gegenstände aller Art, selbst neue, die diese Personen für ihren persönlichen Gebrauch mit sich führen, zollfrei einzuführen, unter der Bedingung indessen, sie untersuchen zu lassen. Diese Befreiung gilt nicht für Nahrungsmittel.
Artikel 10

Die Konsuln sind bezüglich der Handlungen ihrer amtlichen Tätigkeit in den Grenzen ihrer Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit des Staates ihres Amtssitzes nicht unterworfen.
Artikel 11

Gegen die Konsuln und die Konsularbeamten, die Angehörige des Entsendestaates sind, darf die Personalhaft in Zivil- und Handelssachen weder als Mittel der Zwangsvollstreckung noch als Sicherungsmaßregel verhängt werden.

Sie dürfen nicht verhaftet oder in Untersuchungshaft genommen werden, es sei denn, dass es sich um die Vollstreckung einer gerichtlich erkannten Strafe oder um die Verfolgung einer nach der Landesgesetzgebung mit Gefängnis von mindestens drei Jahren bedrohten Straftat handelt.

Wenn ein Konsul oder ein Konsularbeamter verhaftet oder anderweitig verfolgt wird, so soll der diplomatische Vertreter des Landes, das ihn ernannt hat, hiervon sofort durch die Regierung des Empfangsstaates benachrichtigt werden.
Artikel 12

Die Konsuln und die Konsularbeamten sind gehalten, vor den Gerichtsbehörden des Empfangsstaates Zeugnis abzulegen, wenn diese mittels Schreibens amtlich darum nachsuchen. Doch dürfen sie über Vorgänge, die ihre amtliche Tätigkeit betreffen, ohne Genehmigung der Regierung, die sie ernannt hat, nicht vernommen werden.

Soll ein Berufskonsul als Zeuge vernommen werden, so sollen im Falle seiner Behinderung durch Krankheit oder Dienstgeschäfte die Gerichtsbehörden sich in seine Wohnung begeben, um ihn zu vernehmen, oder sein schriftliches Zeugnis in der dem Landesrecht entsprechenden Form verlangen; in diesem Falle hat der oben genannte Beamte diesem Verlangen zu entsprechen und den Gerichtsbehörden des Landes in der ihm bezeichneten Frist seine Aussage schriftlich mit seiner Unterschrift und seinem Amtssiegel zuzustellen.

Ist in einer Strafsache das persönliche Erscheinen eines Berufskonsuls vor einer Gerichtsbehörde nach den Gesetzen des Empfangsstaates nicht zu umgehen, und die Vernehmung dieses Beamten in seiner Wohnung untunlich, so soll im Falle seiner dienstlichen Behinderung das Gericht Tag und Stunde seiner Vernehmung mit ihm vereinbaren, ihn zu dem vereinbarten Zeitpunkt tunlichst umgehend vernehmen und ihn so bald wie möglich entlassen.
Artikel 13

Wenn im Fall des Ablebens eines Konsuls ein berufener Vertreter nicht zur Stelle ist, so soll sich die Ortsbehörde an den nächsten Konsul oder an die Botschaft des Entsendestaates wenden, um unverzüglich das Archiv der Konsularbehörde versiegeln zu lassen. Ist der nächste konsularische Vertreter und die Botschaft verhindert, so sollen die Ortsbehörden in Gegenwart des konsularischen Vertreters einer befreundeten Macht, wenn ein solcher vorhanden ist, und zweier Angehöriger des Staates, der den verstorbenen Beamten ernannt hat, zur Siegelung der Archive schreiten.
Das Protokoll über diese Maßnahme soll in doppelter Ausfertigung hergestellt werden; ein Exemplar davon soll dem nächsten Konsul oder der Botschaft des Staates, der den Verstorbenen ernannt hat, zugestellt werden.

Bei der Entsiegelung zum Zwecke der Übergabe der Archive an den neuen Konsularbeamten ist ebenso wie bei der Siegelung zu verfahren.
Artikel 14

Die Konsuln und die Konsularbeamten jedes der vertragschließenden Staaten genießen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit im Gebiete des anderen außerdem alle Vorrechte und Befreiungen, die den Konsuln und Konsularbeamten der meistbegünstigten Nation gleicher Art und gleichen Ranges bewilligt sind.

Es gilt somit als abgemacht, dass keiner der vertragschließenden Staaten sich auf die Wohltat der oben vorgesehenen Meistbegünstigungsklausel berufen kann, um zugunsten seiner Konsuln oder konsularischen Beamten andere oder ausgedehntere Vorrechte und Befreiungen zu verlangen als diejenigen, die von ihm selbst den Konsuln und konsularischen Beamten des anderen Teiles zugestanden werden.
Dritter Abschnitt
Konsularische Amtsbefugnisse

Artikel 15

Die Konsuln sind berufen, die Rechte und Interessen der Angehörigen ihres Landes wahrzunehmen, insbesondere ihren Handel und ihre Schifffahrt zu schützen und zu fördern.

Sie können sich in Ausübung ihrer Amtsbefugnisse an die zuständigen Behörden ihres Amtsbezirks wenden und bei diesen gegen jede Verletzung der bestehenden Verträge und Vereinbarungen und gegen jede Verletzung der Rechte ihrer Staatsangehörigen Einspruch erheben. Werden ihre Vorstellungen von den Behörden nicht berücksichtigt, so können sie sich in Ermangelung eines diplomatischen Vertreters ihres Landes selbst an die Regierung des Empfangsstaates zu dem gleichen Zweck wenden.
Artikel 16

Die Konsuln haben, soweit sie nach den Vorschriften ihres Landes dazu befugt sind, das Recht:

1. in ihren Amtsräumen oder Wohnungen sowie in den Wohnungen der Beteiligten oder an Bord der Schiffe ihres Landes von Angehörigen des von ihnen vertretenen Staates, von den zur Besatzung eines solchen Schiffes gehörenden Personen und von dessen Passagieren Erklärungen entgegenzunehmen;

2. Verfügungen von Todes wegen von Angehörigen des von ihnen vertretenen Landes aufzunehmen, zu bestätigen oder zu beglaubigen,

3. Rechtsgeschäfte von Angehörigen des von ihnen vertretenen Landes und Verträge zwischen diesen aufzunehmen, zu bestätigen oder zu beglaubigen, sofern die Rechtsgeschäfte und Verträge sich nicht auf Gegenstände im Gebiete des Empfangsstaates oder auf dort abzuschließende und auszuführende Geschäfte beziehen;

4. Unterschriften von Angehörigen des Landes zu beglaubigen, das den Konsul ernannt hat;

5. Rechtsgeschäfte und Verträge aller Art ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten aufzunehmen, zu bestätigen oder zu beglaubigen, sofern die Rechtsgeschäfte und Verträge sich ausschließlich auf Gegenstände im Gebiete des von ihnen vertretenen Staates oder auf dort abzuschließende und auszuführende Geschäfte beziehen;

6. Verhandlungen und Schriftstücke jeder Art, die von Behörden oder von Beamten des von ihnen vertretenen Landes ausgegangen sind, zu übersetzen oder zu beglaubigen.

Alle diese Rechtsgeschäfte und Verträge sollen, wenn sie von dem Konsul aufgenommen, bestätigt oder beglaubigt und mit dem Konsulatssiegel versehen sind, ebenso wie die von ihm unter Beifügung seines Amtssiegels beglaubigten Abschriften, Auszüge und Übersetzungen davon in dem Lande des Amtssitzes dieses Beamten als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden angesehen werden und den gleichen Wert und die gleiche Beweiskraft haben, als wenn sie von einem öffentlichen Beamten dieses Landes aufgenommen, bestätigt oder beglaubigt wären. Dieser Wert und diese Beweiskraft beziehen sich lediglich auf die Form und nicht auf den Inhalt und die Wirkung des Rechtsgeschäftes oder des Vertrages.

Soweit sich diese Verhandlungen oder sonstigen Schriftstücke auf in dem erwähnten Lande auszuführende Geschäfte beziehen, unterliegen die Stempelabgaben und sonstigen dort gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen, ebenso wie allen anderen für die Angelegenheit maßgebenden Formalitäten.

Falls sich ein Zweifel erhebt über die Echtheit eines in der Kanzlei eines der beiderseitigen Konsulate aufgenommenen oder eingetragenen Rechtsgeschäftes oder über die Echtheit und Genauigkeit der erwähnten Abschriften, Auszüge oder Übersetzungen, kann dem Beteiligten, der darum nachsucht, die Vergleichung mit der Urschrift nicht verweigert werden. Er kann der Vergleichung beiwohnen, wenn er es für erforderlich hält.
Artikel 17

Die Konsuln sind befugt, gemäß den Vorschriften des Staates, der sie ernannt hat, Pässe auszustellen und Sichtvermerke zu erteilen.
Artikel 18

Die Konsuln können, soweit sie nach den Vorschriften des Entsendestaates dazu befugt sind, Eheschließungen vornehmen, sofern die beiden Verlobten Angehörige dieses Staa-
tes sind.

Die Konsuln müssen die erwähnten Eheschließungen umgehend zur Kenntnis der Behörden des Empfangsstaates bringen.
Artikel 19

Die Konsuln haben das Recht, Geburten- und Todesfälle von Angehörigen des von ihnen vertretenen Landes in den durch die Gesetzgebung dieses Landes vorgeschriebenen Formen zu beurkunden.

Die Bestimmungen dieses Artikels berühren in keiner Weise die nach den Gesetzen des Empfangsstaates bestehende Verpflichtung der Beteiligten, von Geburten und Todesfällen den Lokalbehörden Anzeige zu erstatten.
Artikel 20

In Anlehnung der in dem Gebiete des einen vertragschließenden Staates befindlichen Nachlässe von Angehörigen des anderen Staates haben die Konsuln die aus der Anlage dieses Vertrages ersichtlichen Befugnisse.
Artikel 21

Die Konsuln können den Eingang und die Abfertigung der Schiffe des Landes, das sie vertreten, fördern und ihnen während ihres Aufenthaltes in den Gewässern ihres Amtsbezirkes ihren Beistand leisten. Zu diesem Zwecke können sie sich, sobald die Schiffe zum freien Verkehr zugelassen sind, in Person an Bord begeben oder Vertreter an Bord senden, die Mitglieder der Besatzung befragen, die Schiffspapiere prüfen, Ladungsverzeichnisse (Manifeste) aufnehmen, und gemäß Artikel 16 Nr. 1 die Erklärungen der Mitglieder der Besatzung und der Passagiere über Reise, Bestimmungsort und Zwischenfälle während der Reise entgegennehmen.
Artikel 22

Erleidet ein Schiff, das die Flagge des einen Staates führt, an den Küsten des anderen Schiffbruch, so sollen die Ortsbehörden den nächsten Konsul des Flaggenstaates so bald als möglich benachrichtigen.

Die Ortsbehörden dürfen für ihren Beistand oder ihre Rettungsarbeit nur diejenigen Kosten erheben, die von den Schiffen ihres eigenen Landes im gleichen Falle zu entrichten sind. Die aus dem Schiffbruch geborgenen Waren und anderen Gegenstände sind von Zollabgaben befreit, sofern sie nicht in den inneren freien Handel gelangen.
Artikel 25

Soweit nicht entgegengesetzte Verabredungen zwischen den am Schiff und der Ladung interessierten Parteien, insbesondere zwischen Reedern, Befrachtern und Versicherern vorliegen, wird die während der Fahrt von dem Schiffe eines der vertragschließenden Staaten erlittene Havarie von dem Konsul des letzteren geregelt, wenn das Schiff einen Hafen seines Amtsbezirkes anläuft. Die Regelung erfolgt jedoch durch die Ortsbehörden, wenn ein Angehöriger des Empfangsstaates oder einer dritten Macht beteiligt ist, und wenn es nicht möglich war, eine endgültige gütliche Einigung zwischen allen beteiligten Parteien zustande zu bringen.
Artikel 26

Außer den oben angeführten Befugnissen können die Konsuln, was die Schifffahrtsangelegenheiten betrifft, nur Befugnisse rein verwaltungsmäßigen, rechnungsmäßigen oder technischen Charakters, die ihnen nach den Gesetzen ihres Landes übertragen sind, ausüben.

Die Bezeichnung »Besatzung« in den vorstehenden Artikeln umfasst den Kapitän, die Offiziere, die Matrosen, die Heizer und jede andere an Bord des Schiffes angestellte Person.
Artikel 27

Die Konsuln und die Konsularbeamten jedes der vertragschließenden Staaten können außerdem unter der Bedingung der Gegenseitigkeit im Gebiete des anderen die gleichen Amtsbefugnisse ausüben, wie die Konsuln und Konsularbeamten gleichen Ranges der meistbegünstigten Nation.

Es gilt somit als abgemacht, dass keiner der vertragschließenden Staaten sich auf die oben vorgesehene Meistbegünstigungsklausel berufen kann, um zugunsten seiner Konsuln oder Konsularbeamten andere oder ausgedehntere Befugnisse zu beanspruchen als die, die er selbst den Konsuln und Konsularbeamten des anderen Staates zuerkennt.
Vierter Abschnitt
Schlußbestimmungen

Artikel 28
Die Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnittes dieses Vertrages finden auf die den diplomatischen Vertretungen angehörenden Beamten, die mit Ausübung konsularischer Befugnisse beauftragt sind, unbeschadet der ihnen gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts zustehenden Vorrechte und Befreiungen Anwendung.
Artikel 29

Hinsichtlich der Fälle, die nicht durch die besonderen Bestimmungen dieses Vertrages vorgesehen sind, sind sich die vertragschließenden Staaten einig, nicht im Widerspruch mit den Grundsätzen des Völkerrechts zu handeln.
Artikel 30

Dieser Vertrag, der in deutscher und türkischer Sprache abgeschlossen wird, tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll in Berlin erfolgen.

Wird der Vertrag von keinem der vertragschließenden Staaten ein Jahr vor Ablauf des fünfjährigen Zeitraumes gekündigt, so bleibt er bis zum Ablauf eines Jahres, gerechnet von dem Tage an, an dem er von einem der beiden Staaten gekündigt wird, in Geltung.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in doppelter Urschrift in Ankara am 28. Mai 1929.
(Siegel) Rudolf Nadolny

(Siegel) Wilhelm Padel

(Siegel) A. Şevki